Verwaltungsgerichtshof
09.10.1991
89/13/0098
Wenn die Abgabenbehörde bei der Aufteilung des gesamten Veräußerungspreises auf Grund und Boden, auf das Gebäude und auf das (übrige) Betriebsvermögen zunächst von der von den Vertragsparteien vorgenommenen Aufteilung im Kaufvertrag ausgegangen ist und in der Folge eine Aufteilung auf privat und betrieblich genutzte Gebäudeteile nach dem Ausmaß der bebauten Fläche vorgenommen hat, so kann ihr hiebei nicht entgegengetreten werden, wenn auf Grund des jeweiligen Akteninhaltes eine solche Aufteilung schlüssig erscheint und ihre Bestätigung auch in den in der Bilanz ausgewiesenen Positionen des Anlagevermögens findet.