Verwaltungsgerichtshof
09.10.1991
89/13/0098
Unter "Absicht der Parteien" iSd Paragraph 914, ABGB ist nichts anderes als der Geschäftszweck zu verstehen, den jeder der vertragsschließenden Teile redlicherweise der Vereinbarung unterstellen muß (Hinweis OGH 9.7.1980, 1 Ob 803/79, SZ 53/104; E 14.4.1986, 84/15/0140, VwSlg 6104 F/1986).