Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1991

Geschäftszahl

89/13/0098

Rechtssatz

Unter "Absicht der Parteien" iSd Paragraph 914, ABGB ist nichts anderes als der Geschäftszweck zu verstehen, den jeder der vertragsschließenden Teile redlicherweise der Vereinbarung unterstellen muß (Hinweis OGH 9.7.1980, 1 Ob 803/79, SZ 53/104; E 14.4.1986, 84/15/0140, VwSlg 6104 F/1986).