Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1993

Geschäftszahl

89/12/0238

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/22 90/12/0329 9

Stammrechtssatz

Letztlich dienen auch die Dienstaufsicht über Richter und die durch das Gesetz den Richtern aufgetragene Mitwirkungspflicht dem Zweck, dem Staat dabei zu helfen, Vorsorgen und Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um im Interesse aller Bürger eine geordnete Rechtspflege aufrecht zu erhalten, was der ständigen Beobachtung der Arbeit der Richter und des Geschäftsablaufes bei den Gerichten bedarf.