Verwaltungsgerichtshof
15.12.1993
89/12/0238
GRS wie VwGH E 1991/04/22 90/12/0329 6
Die Dienstaufsicht iSd Paragraph 31, Absatz eins, GOG 1945 erstreckt sich nicht nur auf die Justizverwaltungsaufgaben, sondern auch auf die eigentliche richterliche Tätigkeit (Justizaufsicht). Zunächst obliegt es den Dienstaufsichtsbehörden festzustellen, welche Geschäfte in welchem Umfang, von welchen Personen, in welcher Weise, Zeit und Art erledigt werden. Es können hiezu auch Berichte und Rückstandsverzeichnisse eingeholt werden. Über die Amtsgeschäfte ist den Dienstaufsichtsbehörden über Verlangen Auskunft zu geben, das heißt mitzuteilen, was tatsächlich geschehen ist (Hinweis E 14.12.1981, 12/2502/80).