Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1990

Geschäftszahl

89/12/0208

Rechtssatz

Die durch organisatorische Änderung notwendig gewordene Auflösung der bisherigen Dienststelle des Beamten begründet schon an sich ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung des Beamten zu anderen Dienststellen (Hinweis E 26.5.1977, 254/77). An dieser für den gesamten Dienstrechtsbereich geltenden Rechtslage kann auch die Ausnahmebestimmung des Paragraph 205, BDG 1979 nichts ändern.