Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1992

Geschäftszahl

89/12/0168

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0270 E VS 28. November 1983 VwSlg 11237 A/1983 RS 11

Stammrechtssatz

Die Wirkung (die Verbindlichkeit des Inhaltes) eines existent gewordenen (erlassenen) Bescheides darf nur dann zu einem vor der Erlassung dieses Bescheides liegenden Zeitpunkt eintreten, wenn die konkret anzuwendende Verwaltungsvorschrift in Verbindung mit den anzuwendenden Verfahrensnormen) derartiges vorsieht. Das gilt auch für die Berufungsbehörde.