Verwaltungsgerichtshof
18.11.1992
89/12/0168
GRS wie 82/11/0270 E VS 28. November 1983 VwSlg 11237 A/1983 RS 11
Die Wirkung (die Verbindlichkeit des Inhaltes) eines existent gewordenen (erlassenen) Bescheides darf nur dann zu einem vor der Erlassung dieses Bescheides liegenden Zeitpunkt eintreten, wenn die konkret anzuwendende Verwaltungsvorschrift in Verbindung mit den anzuwendenden Verfahrensnormen) derartiges vorsieht. Das gilt auch für die Berufungsbehörde.