Verwaltungsgerichtshof
17.12.1990
89/12/0143
Der Schluß der Dienstunfähigkeit ist nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen, sondern auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig, wobei insb auch habituelle Charaktereigenschaften bzw geistige Mängel eine ordnungsgemäße Führung der Amtsgeschäfte ausschließen können. Unter Habitus im psychischen Sinn sind zum Charakter gewordene, verhaltenseigene, gewohnheitsmäßige Besonderheiten im Erscheinungsbild bzw Verhalten eines Menschen zu verstehen (Hinweis Duden, Fremdwörterbuch).