Verwaltungsgerichtshof
17.12.1990
89/12/0143
Die Dienstunfähigkeit kann im Verhältnis zu einer positiven Qualifikation schon dann gegeben sein, wenn auch nur eine der bei Bestimmung der Qualifikation zu beantwortenden Fragen zu Ungunsten des Beamten gelöst worden ist (Hinweis E 12.11.1917, BudwSlg 11956).