Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1990

Geschäftszahl

89/12/0143

Rechtssatz

Die Dienstunfähigkeit kann im Verhältnis zu einer positiven Qualifikation schon dann gegeben sein, wenn auch nur eine der bei Bestimmung der Qualifikation zu beantwortenden Fragen zu Ungunsten des Beamten gelöst worden ist (Hinweis E 12.11.1917, BudwSlg 11956).