Verwaltungsgerichtshof
17.12.1990
89/12/0143
Hat die Dienstbehörde die Annahme, daß die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit des Beamten ausgeschlossen erscheint, mangels eines medizinischen Gutachtens (Hinweis E 30.3.1989, 86/09/0110) auf die allgemeine Lebenserfahrung und auf das Alter des Beamten gestützt, so ist dies nicht rechtswidrig, weil für eine solche Prognoseentscheidung von vornherein bloße Wahrscheinlichkeit genügen muß. Auch der OGH hat in einem vergleichbaren Zusammenhang ausgesprochen, daß das Erfordernis der dauernden Dienstunfähigkeit nicht überspannt und keinesfalls wörtlich genommen werden darf (Hinweis Arb 10108).