Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1990

Geschäftszahl

89/12/0143

Rechtssatz

Bei einer amtswegigen Versetzung in den Ruhestand handelt es sich um ein unabhängig von einem Disziplinarverfahren bzw einem Qualifikationsverfahren durchzuführendes Verfahren. Eine Pflichtverletzung kann daher auch Anlaß für eine amtswegige Pensionierung bilden, wenn aus dem Verhalten des Beamten die Annahme der bleibenden Dienstunfähigkeit abgeleitet werden kann (Hinweis E 12.11.1917, BudwSlg 11956).