Verwaltungsgerichtshof
15.01.1990
89/12/0117
Der Gegenstand der im Gesetz vorgesehenen Vergleichsprüfung hat nicht die Frage der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zu sein, sondern die des Vorliegens eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils. Die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind zwar zu berücksichtigen, können aber für sich allein eine Unzulässigkeit der Versetzung iSd zweiten Satzes des Paragraph 38, Absatz 3, BDG nicht bewirken.
Besprechung in:
ÖffD 1990/9, S 32;