Verwaltungsgerichtshof
15.01.1990
89/12/0117
Verläßt die Dienstbehörde zweiter Instanz die Ansicht und die Feststellung der Beh erster Instanz, daß die vom Beamten bekämpfte Versetzung für diesen keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde, so hat sie die im Gesetz vorgesehene Vergleichsprüfung in vollem Umfang durchzuführen, weil diese nur dann ohne Bedeutung wäre, wenn ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil für den Beamten auszuschließen ist.
Besprechung in ÖffD 1990/9;