Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.01.1990

Geschäftszahl

89/12/0117

Rechtssatz

Verläßt die Dienstbehörde zweiter Instanz die Ansicht und die Feststellung der Beh erster Instanz, daß die vom Beamten bekämpfte Versetzung für diesen keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde, so hat sie die im Gesetz vorgesehene Vergleichsprüfung in vollem Umfang durchzuführen, weil diese nur dann ohne Bedeutung wäre, wenn ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil für den Beamten auszuschließen ist.

Beachte

Besprechung in ÖffD 1990/9;