Verwaltungsgerichtshof
14.10.1992
89/12/0088
Was die wirtschaftliche Lage des Beamten betrifft, ist mangels einer ausdrücklichen Einschränkung in Paragraph 38, Absatz 3, zweiter Satz BDG 1979 nicht bloß auf den Monatsbezug (einschließlich der sonstigen geldwerten Leistungen, die der Beamte aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis bezieht), sondern auf das ihm zufließende Einkommen (aus welcher Einkunftsart auch immer) abzustellen, wobei dabei vom Einkommensbegriff nach dem Einkommensteuergesetz auszugehen sein wird. Auf das Familieneinkommen ist aber nicht abzustellen; abgesehen davon, daß der Beamte nicht über das Einkommen eines Dritten (Familienangehörigen) verfügen kann, würde es mit dessen Einbeziehung zu einem Sozialvergleich kommen, der dem Gesetz nicht entspricht.