Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1992

Geschäftszahl

89/12/0088

Rechtssatz

Der Umstand, daß ein Lehrer wegen des geänderten Bedarfes nicht oder nicht mehr zur Gänze entsprechend seiner Lehrverpflichtung an der Schule, der er zur Dienstleistung zugewiesen ist, eingesetzt werden kann, stellt zweifellos ein wichtiges dienstliches Interesse für die Aufhebung der bestehenden Zuweisung (Abziehen von seiner bisherigen Schule) dar, um ihn in einer anderen Schule im Ausmaß seiner Lehrverpflichtung verwenden zu können.