Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1992

Geschäftszahl

89/12/0088

Rechtssatz

Paragraph 38, Absatz 3, zweiter Satz BDG 1979 schließt es nicht aus, daß auch die Berücksichtigung der im ersten Satz genannten Umstände (insbesondere gesundheitliche Verhältnisse des Beamten) zu einer Unzulässigkeit der Versetzung führen kann (Hinweis: E 26.11.1990, 90/12/0179).