Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1992

Geschäftszahl

89/12/0088

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/15 89/12/0117 3

Stammrechtssatz

Der Gegenstand der im Gesetz vorgesehenen Vergleichsprüfung hat nicht die Frage der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zu sein, sondern die des Vorliegens eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils. Die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind zwar zu berücksichtigen, können aber für sich allein eine Unzulässigkeit der Versetzung iSd zweiten Satzes des Paragraph 38, Absatz 3, BDG nicht bewirken.