Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1992

Geschäftszahl

89/12/0088

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/12/0156 E 28. Juni 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Ausgehend davon, dass eine Versetzung sowohl das Abziehen eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung als auch die Zuweisung einer neuen Verwendung darstellt, reicht es iSd Paragraph 38, Absatz 2, Krnt DienstrechtsG aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Abschnitte besteht (Hinweis auf E 22.1.1987, 86/12/0146).