Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1990

Geschäftszahl

89/12/0086

Rechtssatz

Bei der Beurteilung von Ansprüchen nach Paragraph 30 a, GehG kommt es nur auf die tatsächlich von einem bestimmten Beamten ausgeübte Tätigkeit an, die von einer außerhalb der bestehenden Rechtsordnung vorgenommenen DIENSTPOSTENBEWERTUNG unabhängig ist.