Verwaltungsgerichtshof
26.02.1990
89/12/0086
Bei der Beurteilung von Ansprüchen nach Paragraph 30 a, GehG kommt es nur auf die tatsächlich von einem bestimmten Beamten ausgeübte Tätigkeit an, die von einer außerhalb der bestehenden Rechtsordnung vorgenommenen DIENSTPOSTENBEWERTUNG unabhängig ist.