Verwaltungsgerichtshof
15.01.1990
89/12/0069
Auch wenn bereits eine Weisung erteilt wurde, scheidet vor dem Hintergrund der Funktion des Feststellungsbescheides als subsidiären Rechtsbehelfs die Erlassung eines solchen Bescheides darüber jedenfalls solange aus, als nicht die Klärung einer strittigen Frage im Wege des Paragraph 44, Absatz 3, BDG versucht wurde (Hinweis E 6.2.1989, 87/12/0112).