Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.01.1990

Geschäftszahl

89/12/0069

Rechtssatz

Ein von der subjektiv rechtlichen Interessenlage des Beamten losgelöstes allg Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides kann aus der Zuständigkeitsregelung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, DVV nicht abgeleitet werden (Hinweis E 6.2.1989, 87/12/0112).