Verwaltungsgerichtshof
15.01.1990
89/12/0069
Ein von der subjektiv rechtlichen Interessenlage des Beamten losgelöstes allg Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides kann aus der Zuständigkeitsregelung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, DVV nicht abgeleitet werden (Hinweis E 6.2.1989, 87/12/0112).