Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1992

Geschäftszahl

89/12/0019

Rechtssatz

Bei der Ermittlung des Personalstandes einer Abteilung sind Bedienstete, die ausschließlich Aufgaben der Abteilung des bf Leiters dieser Abteilung wahrzunehmen haben und in Ausübung dieser Aufgaben unmittelbar dem Leiter dieser Abteilung unterstellt sind, ungeachtet ihres dislozierten Dienstortes (bei bestimmten dem Bundesminister nachgeordneten Dienststellen) bei der Ermittlung des Personalstandes der Abteilung vollständig zu berücksichtigen. Haben sie daneben auch noch andere Vollzugsaufgaben, die nicht aus dem Aufgabenbereich dieser Abteilung stammen, zu erfüllen, und sind sie dabei einem anderen Dienstvorgesetzten als dem Bf unterstellt, hat die Behörde Feststellungen über die tatsächliche Inanspruchnahme für Aufgaben in der Abteilung des bf Beamten zu treffen, um abschließend die personelle Ausstattung dieser Abteilung beurteilen zu können (Hinweis E 25.9.1989, 88/12/0163).