Verwaltungsgerichtshof
21.09.1990
89/11/0265
Eine falsche Umrechnung der Beträge von brutto auf netto in der "Berichtigung" des Antrages auf Insolvenz-Ausfallgeld durch den Antragsteller ist rechtlich ohne Bedeutung, selbst wenn die Berechnung von der Behörde angestellt wurde, kommt es doch allein auf den Inhalt der vom Antragsteller abgegebenen Erklärung an (Hinweis E 30.9.1981, 81/03/0077; E 21.1.1988, 88/02/0002).