Verwaltungsgerichtshof
21.09.1990
89/11/0265
Das IESG enthält, ungeachtet des Paragraph 3, Absatz 4, IESG, keine Verpflichtung dahingehend, daß die Höhe der Forderung im Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld in Nettobeträgen anzugeben ist; dies erscheint allerdings auch nicht ausgeschlossen.