Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1990

Geschäftszahl

89/11/0256

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/07/0315 B 3. Februar 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Bf iSd Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Partei keinen Unterschied macht, ob ein Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (Hinweis B 30.10.1984, 84/07/0235, VwSlg 11568 A/1984).