Verwaltungsgerichtshof
26.06.1990
89/11/0256
GRS wie 85/07/0315 B 3. Februar 1987 RS 1
Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Bf iSd Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Partei keinen Unterschied macht, ob ein Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (Hinweis B 30.10.1984, 84/07/0235, VwSlg 11568 A/1984).