Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.1990

Geschäftszahl

89/11/0183

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0058 E 25. September 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Die besondere Rücksichtslosigkeit ist im Verhalten des Täters gegenüber den anderen Straßenbenützern begründet und liegt dann vor, wenn zu einem Tatbestand der Straßenverkehrsordnung, der eine mangelnde Rücksichtnahme gegenüber anderen Straßenbenützern beinhaltet, ein besonderes Übermaß mangelnder Rücksichtnahme hinzutritt (Hinweis E 11.1.1984, 82/03/0100).