Verwaltungsgerichtshof
20.02.1990
89/11/0129
Eine vorübergehende Entziehung für die Dauer von 6 Monaten ist nicht rechtswidrig, wenn im Hinblick auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung und die örtlichen Verhältnisse besonders gefährliche Verhältnisse angenommen wurden, eine große Zahl von einschlägigen Vorstrafen auf eine Neigung zur Begehung von Geschwindigkeitsüberschreitungen schließen läßt und die seit der Tat verstrichene Zeit (weniger als vier Monate bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides) nicht ins Gewicht fällt.