Verwaltungsgerichtshof
09.10.1990
89/11/0124
Ausf dahin, daß sich aus der Niederschrift nicht ergibt, ob ein Aufforderungsbescheid nach Paragraph 75, Absatz 2, KFG förmlich verkündet wurde und welchen Inhalt dieser, insbesondere in Ansehung einer Frist oder eines Termines, hat.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/11/0299