Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1990

Geschäftszahl

89/11/0124

Rechtssatz

Ausf dahin, daß sich aus der Niederschrift nicht ergibt, ob ein Aufforderungsbescheid nach Paragraph 75, Absatz 2, KFG förmlich verkündet wurde und welchen Inhalt dieser, insbesondere in Ansehung einer Frist oder eines Termines, hat.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/11/0299