Verwaltungsgerichtshof
09.10.1990
89/11/0124
Krankheiten, Behinderungen und Störungen im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 31, KDV sind für eine Entziehung oder Einschränkung der Lenkerberechtigung im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, KFG nur insoweit von Belang, als sie eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens und damit eine Gefährdung der Verkehrssicherheit erwarten lassen (Hinweis E 12.6.1990, 89/11/0279).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/11/0299