Verwaltungsgerichtshof
16.05.1989
89/11/0123
GRS wie 87/11/0121 E 19. Februar 1988 RS 1
Die Erhebung einer VwGH Beschwerde gegen den Strafbescheid ändert nichts daran, dass dieser zum Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides formell rechtskräftig und damit für die Entziehungsbehörde bindend war. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides kommt es ausschließlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung an. Allenfalls nachträglich eintretende Änderungen, wie die Aufhebung des im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen, die Vorfrage lösenden Berufungsbescheides können hiebei keine Berücksichtigung finden, sondern könnten lediglich in einem späteren Wiederaufnahmeverfahren gem Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, AVG von Bedeutung sein (Hinweis auf E 16.6.1987, 87/11/0113, E 13.10.1987, 87/11/0027).