Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.05.1989

Geschäftszahl

89/11/0123

Rechtssatz

Die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 45, VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich, bietet nicht aber eine allgemeine Möglichkeit zur Korrektur verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen.