Die Wiederaufnahme gemäß § 45 VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich, bietet nicht aber eine allgemeine Möglichkeit zur Korrektur verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen.Die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 45, VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich, bietet nicht aber eine allgemeine Möglichkeit zur Korrektur verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen.