Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.1989

Geschäftszahl

89/11/0088

Rechtssatz

Ausführungen zur Auslegung einer Befreiungsbewilligung (Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, WehrG) für einen bestimmten Zeitraum als Gesamterledigung des Begehrens und damit als Abweisung des weitergehenden Antrages.