Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.1989

Geschäftszahl

89/11/0088

Rechtssatz

Dass die Hofübernahme bisher lediglich aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen unterblieben ist, ändert nichts daran, dass sie ein in der Zukunft liegendes Ereignis ist, das, auch wenn "mit Sicherheit" zu erwarten ist, keine wirtschaftlichen Interessen des Wehrpflichtigen begründet.