Verwaltungsgerichtshof
12.09.1989
89/11/0088
Dass die Hofübernahme bisher lediglich aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen unterblieben ist, ändert nichts daran, dass sie ein in der Zukunft liegendes Ereignis ist, das, auch wenn "mit Sicherheit" zu erwarten ist, keine wirtschaftlichen Interessen des Wehrpflichtigen begründet.