Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.1989

Geschäftszahl

89/11/0088

Rechtssatz

Keine gesetzliche Bestimmung ermächtigt die Behörde, einen Befreiungsantrag nur in Ansehung eines Teilzeitraumes zu erledigen und den gänzlichen Abspruch über den Antrag einem späteren Bescheid vorzubehalten.