Verwaltungsgerichtshof
19.09.1989
89/11/0064
Paragraph 67, Absatz 2, zweiter Satz KFG ist analog auf den Fall des Paragraph 75, Absatz 2, KFG insofern anzuwenden, als eine Entziehung auf Grund eines rechtskräftig ergangenen und nicht befolgten Aufforderungsbescheides nicht mehr ausgesprochen werden darf, wenn seit Ablauf der im Aufforderungsbescheid gesetzten Frist ein Zeitraum von mehr als einem Jahr verstrichen ist.