Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1989

Geschäftszahl

89/11/0064

Rechtssatz

Paragraph 67, Absatz 2, zweiter Satz KFG ist analog auf den Fall des Paragraph 75, Absatz 2, KFG insofern anzuwenden, als eine Entziehung auf Grund eines rechtskräftig ergangenen und nicht befolgten Aufforderungsbescheides nicht mehr ausgesprochen werden darf, wenn seit Ablauf der im Aufforderungsbescheid gesetzten Frist ein Zeitraum von mehr als einem Jahr verstrichen ist.