Verwaltungsgerichtshof
19.09.1989
89/11/0064
GRS wie 85/11/0054 E 30. Juni 1987 RS 1
Im Fall einer Entziehung der Lenkerberechtigung gem Paragraph 75, Absatz 2, zweiter Satz KFG 1967 ist nur zu prüfen, ob der Besitzer der Lenkerberechtigung iSd ersten Satzes des Paragraph 75, Absatz 2, rechtskräftig aufgefordert worden ist, und er dieser Aufforderung nachgekommen ist. Es ist in diesem Stadium hingegen nicht mehr zu prüfen, ob die Bedenken gegen den Fortbestand der Eignung gerechtfertigt waren oder nicht (Hinweis E 8.7.1983 82/11/0044).