Verwaltungsgerichtshof
09.05.1989
89/11/0053
Der Kfz Lenker wird dadurch, dass die belangte Behörde lediglich seine Verkehrszuverlässigkeit (und nicht darüberhinaus seine geistige Eignung zum Lenken von Kfz) einer Überprüfung unterzogen hat, in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt.