Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.1989

Geschäftszahl

89/11/0053

Rechtssatz

Der Kfz Lenker wird dadurch, dass die belangte Behörde lediglich seine Verkehrszuverlässigkeit (und nicht darüberhinaus seine geistige Eignung zum Lenken von Kfz) einer Überprüfung unterzogen hat, in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt.