Verwaltungsgerichtshof
09.05.1989
89/11/0053
Für den Bf ist damit, dass sich aus diesem mit der Beschwerde vorgelegten Befund ergibt, dass er "vom Standpunkt verkehrspsychologischer Diagnostik aus zur Führung von Kfz der Gruppen A und B wieder nur unter Zuhilfenahme von strengen Kontrollmaßnahmen als knapp ausreichend geeignet erscheint", nichts zu gewinnen. Aus diesem Grunde hätte die belangte Behörde - entgegen der Ansicht des Kfz Lenkers - ebenso wenig von Amts wegen ein verkehrspsychologisches Gutachten einholen müssen (Hinweis E 27.4.1979, 1489/78).