Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.1989

Geschäftszahl

89/11/0053

Rechtssatz

Schon das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Litera c, KFG im Hinblick darauf, dass der Kfz Lenker "wiederholt" im Sinne dieser Gesetzesstelle eine strafbare Handlung gemäß Paragraph 83, StGB, deretwegen er auch jeweils amtskräftig bestraft worden ist, begangen hat, und ihre Wertung gemäß Paragraph 66, Absatz 3, KFG rechtfertigen die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Kfz Lenkers, wobei dem Umstand, dass die belangte Behörde offenbar auch darin eine solche nach Paragraph 66, Absatz eins, Litera b, KFG und nicht eine solche nach Paragraph 66, Absatz eins, Litera a, KFG gesehen hat (Hinweis E 13.10.1987, 87/11/0015), keine maßgebliche Bedeutung zukommt.