Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.1989

Geschäftszahl

89/11/0003

Rechtssatz

Es besteht kein Grund für die Zurückweisung einer Berufung als unzulässig, wenn der angefochtene (die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung aussprechende) Bescheid mit Zahl und Datum richtig bezeichnet wurde, jedoch - infolge der verfehlten Auffassung des Berufungswerbers, bei der Entziehung der Lenkerberechtigung handle es sich um eine Strafe - die Behebung des "Straferkenntnisses" und die "Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens" beantragt wird. Trotz Verwendung dieser verfehlten Bezeichnungen bleibt klar erkennbar, was der Berufungswerber anstrebt, nämlich die Beseitigung des erstinstanzlichen Bescheides, mit dem ihm die Lenkerberechtigung entzogen wurde.