Verwaltungsgerichtshof
26.11.1990
89/10/0240
Ist weder im Spruch noch in der Begründung eines Bescheides eine eindeutige Zuordnung von Maßnahmen dahingehend, ob es sich um "Eingriffe in den See" (die in eigenen Bestimmungen geregelt sind) oder um Maßnahmen im 500m-Uferschutzbereich handelt, liegt ein Verfahrensmangel vor, der dem VwGH die Prüfung des Bescheides auf seine materielle Rechtmäßigkeit verwehrt.