Verwaltungsgerichtshof
26.09.1990
89/10/0239
Durch die bloße Anführung im Spruch des Straferkenntnisses, der Besch habe die Ordnung an einem öffentlichen Ort "in Ärgernis erregender Weise gestört", ist die dem Besch zur Last gelegte Tat nicht in der vom Gesetz geforderten Form hinreichend konkretisiert.