Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1990

Geschäftszahl

89/10/0239

Rechtssatz

Durch die bloße Anführung im Spruch des Straferkenntnisses, der Besch habe die Ordnung an einem öffentlichen Ort "in Ärgernis erregender Weise gestört", ist die dem Besch zur Last gelegte Tat nicht in der vom Gesetz geforderten Form hinreichend konkretisiert.