Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1990

Geschäftszahl

89/10/0239

Rechtssatz

Auch das Verhalten der einschreitenden Beamten kann für die Frage, wann ein Benehmen als ungestüm zu werten ist, nicht völlig außer acht gelassen werden (Hinweis E 3.10.1988, 88/10/0127).