Verwaltungsgerichtshof
26.09.1990
89/10/0239
GRS wie 85/10/0133 E 25. November 1985 RS 1
Selbst das Vertreten eines Rechtsstandpunktes (nach erfolgter Abmahnung) kann das Tatbild des ungestümen Benehmens erfüllen, wenn dies in aggressiver Weise geschieht.