Verwaltungsgerichtshof
26.09.1990
89/10/0239
Mit dem bloßen Hinweis darauf, daß er sich schon mehrmals bei den zuständigen Beamten darüber beschwert habe, daß das Halteverbot im Bereich der gegenständlichen O-Bushaltestelle zuwenig kontrolliert werde, gelingt es dem Besch nicht, plausibel darzulegen, warum die einschreitenden Beamten die Gefahr einer strafgerichtlichen und dienst(disziplinar)rechtlichen Verfolgung wegen vorsätzlich falscher Zeugenaussage hätten riskieren sollen, nur um den Besch zu Unrecht einer Verwaltungsübertretung zu beschuldigen.