Verwaltungsgerichtshof
26.09.1990
89/10/0239
Da bereits das bloße Schreien mit einem obrigkeitlichen Organ, sofern es einen Ausdruck der Aggression darstellt, - nach erfolgter Abmahnung - schon für sich allein den Tatbestand des ungestümen Benehmens darstellt, brauchte im vorliegenden Fall - im Gegensatz zur Lärmerregung - nicht weiter geprüft werden, ob dadurch auch das Wohlbefinden anderer anwesender Personen gestört worden ist (Hinweis E 5.12.1983, 82/10/0125).