Verwaltungsgerichtshof
26.09.1990
89/10/0239
Wenn die (im nunmehrigen Beschwerdeverfahren erstmals im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachte) körperliche Behinderung des Besch bereits anläßlich eines früheren Verfahrens Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war, geht der VwGH davon aus, daß der Beh bekannt war, daß der Besch an einem Wolfsrachen leidet, zumal sich aus den Verwaltungsakten im übrigen ergibt, daß der Besch auf Grund seiner zahlreichen Interventionen der belBeh persönlich bekannt ist. Ein Verstoß gegen das verwaltungsgerichtliche Neuerungsverbot liegt somit nicht vor.