Verwaltungsgerichtshof
04.04.1990
89/10/0238
Zur Erbringung des Zustimmungsnachweises einer Person zu ihrer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten genügt es nicht, wenn sich der Besch auf die erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten beruft, mit der dessen Zustimmung zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll (Hinweis E 17.3.1988, 87/08/0306).