Die Tathandlungen des § 65 Abs 1 Z 6 und Abs 3 Z 2 WeinG sind dem kaufmännischen Bereich eines Unternehmens zuzuordnen. (Hinweis E 3.10.1988, 87/10/0170).Die Tathandlungen des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 3, Ziffer 2, WeinG sind dem kaufmännischen Bereich eines Unternehmens zuzuordnen. (Hinweis E 3.10.1988, 87/10/0170).