Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.1990

Geschäftszahl

89/10/0225

Rechtssatz

Eine Änderung der Produktdeklaration stellt einen neuen Antrag (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) dar, wenn die Abweisung der ersten Anmeldung auf die Aufmachung des Produktes gestützt wurde. Nur insofern ist es zutreffend, daß die jeweilige Anmeldung nicht nur das Produkt, sondern auch dessen Aufmachung umfaßt.