Verwaltungsgerichtshof
09.07.1990
89/10/0225
Eine Änderung der Produktdeklaration stellt einen neuen Antrag (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) dar, wenn die Abweisung der ersten Anmeldung auf die Aufmachung des Produktes gestützt wurde. Nur insofern ist es zutreffend, daß die jeweilige Anmeldung nicht nur das Produkt, sondern auch dessen Aufmachung umfaßt.