Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.1990

Geschäftszahl

89/10/0225

Rechtssatz

Wurde die Eigenschaft eines angemeldeten Produktes als Verzehrprodukt (hier: Fischöl-Kapseln) wegen der auf Grund der Zusammensetzung gegebenen "objektiv-arzneilichen Wirkung" verneint, so liegt eine wesentliche Sachverhaltsänderung nicht vor, wenn es sich bei dem nunmehr angemeldeten Produkt um ein in seiner Zusammensetzung identes Erzeugnis handelt.